Allgemeine Geschäftsbedingungen des Funkhauses Coburg GmbH & Co. KG (FHC)
- Diese Bestellung ist rechtsverbindlich. Es finden ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen Anwendung. Sämtliche weitere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen werden innerhalb eines Jahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.
- Das FHC kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten falls begründete, rechtliche oder sittliche Bedenken einer Ausstrahlung der Werbedurchsagen entgegenstehen. Bestellungen von Werbeagenturen müssen namentlich den Werbetreibenden beinhalten.
- Im Falle eines Rücktritts oder der Kündigung seitens des Bestellers ist dieser verpflichtet – vorbehaltlich eines höheren Aufwandes durch das FHC – an das Funkhaus Coburg GmbH & Co. KG eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15% der vereinbarten Vergütung zu zahlen, es sei denn der Besteller führt den Nachweis dass keine oder niedrige Aufwendungen entstanden sind.
- Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Ausstrahlung an bestimmten Tagen, zu bestimmten Stunden, in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden. Kann eine Werbesendung aus programmtechnischen Gründen infolge technischer Störungen oder aus anderen Gründen nicht zur vertraglich vereinbarten Zeit gesendet werden, so wird sie nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Für diesen Fall erfolgt keine Benachrichtigung. Die Werbedurchsage kann für wichtige Durchsagen (z.B. Nachrichten, Verkehrsfunk) unterbrochen werden.
- Kosten für Sonderwünsche in der Gestaltung oder für Änderungen von bereits bestehenden Durchsagen trägt der Besteller. Musik, Gesang, etwaige Geräuscheffekte usw. werden soweit sie Bestandteil der Werbedurchsage sind, in die Ausstrahlung mit eingerechnet.
- Verbundwerbungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch das FHC und unterliegen Sondervereinbarungen.
- Ein Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden.
- Der Besteller übernimmt die Haftung für den Inhalt seiner Werbeeinschaltungen und stellt das FHC bzw. die Programmanbieter ausdrücklich von Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen Urheber- und Wettbewerbsrechtsverletzungen, frei. Ferner bestätigt er mit der Bestellung, dass er sämtliche zur Verwertung im Rundfunk erforderlichen Rechte die auf den von ihm gestellten Tonträgern oder sonstigen Sendungsunterlagen ruhen, abgelöst hat. Bei vom FHC für den Besteller produzierten Werbespots und Aussagen verbleiben sämtliche Urheberrechte beim FHC.
- Im Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen des Bestellers anfallende GEMA- und GVL-Gebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Besteller verpflichtet sich die für die Abrechnung mit der GEMA und GVL notwendigen Ausgaben jeweils mitzuteilen.
- Eine mangelhafte Leistung die das Erreichen des Vertragszweckes wesentlich beeinträchtigt und die vom FHC zu vertreten ist, berechtigt den Besteller eine ersatzweise Ausstrahlung zu verlangen. Ist auch die zweite Ausstrahlung mit wesentlichen Mängeln behaftet so ist der Besteller berechtigt den Werklohn zu mindern.
- Bei fernmündlich oder fernschriftlich übermittelten Aufträgen oder Texten trägt der Besteller das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler.
- Liefert der Besteller Werbedurchsagen oder Werbesendungen an, so verpflichtet er sich diese rechtzeitig vor Annahmeschluss (grundsätzlich 7 Werktage vor dem ersten Sendetermin) dem FHC zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollständig nach, behält das FHC den Anspruch auf den vereinbarten Werklohn ohne zur Ausstrahlung verpflichtet zu sein.
- Zahlungsbedingungen: Der Grundpreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbedurchsage. Produktions- oder sonstige Kosten werden gesondert berechnet. Es werden Rechnungen am ersten Sendetag für einen Kalendermonat im Voraus gestellt, die sofort und ohne Abzug fällig sind. Bei Zahlungsverzug ist das FHC berechtigt ihre Leistung zurückzuhalten ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch der Besteller entstehen kann.
- Das FHC haftet – außer bei zugesicherten Eigenschaften – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Außer bei Vorsatz beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des Auftragentgeltes für die jeweils betroffene Werbeschaltung.
- Der Besteller ist damit einverstanden, dass die Werbedurchsage eventuell in elektronische Medien aufgenommen wird. Zu diesem Zweck kann sie gegebenenfalls aufbereitet und verändert werden.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Coburg. Bei Nichtkaufleuten gilt dieser Gerichtsstand nur für das Mahnverfahren.